Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Nachfolgende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen, Mietverträge und Leistungen einschließlich Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen als angenommen.
2. Unsere Vertragsabschlüsse mit
a) allen Kaufleuten im Sinne der §§ 1 ff. HGB, soweit der Vertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, und
b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen sowie
c) Vertragsabschlüsse mit anderen als in Abs. a) und b) genannten Kunden, insbesondere Nichtkaufleuten,
erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Bedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen und Einschränkungen bezügl. des Kundenkreises unter c):
aa) Ziffer I.3. entfällt
bb) Ziffer II.1. Satz 1 entfällt
cc) Ziffer III.2. gilt nur, wenn unsere Leistungen vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden sollen
dd) Ziffer IV.3. Sätze 2 und 3 entfallen
ee) Ziffer VI.1. Satz 2 gilt in folgender Fassung:
Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 %, zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen.
Ziffer VI. 6. entfällt
ff) Ziffer VII. Satz 1 gilt in folgender Fassung:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung unser Eigentum.
gg) Ziffer VIII.1.a gilt in folgender Fassung:
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes für offene Mängel binnen zwei Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum.
Ziffer VIII.1.c Satz 2 entfällt
Ziffer VIII.2. gilt in folgender Fassung:
Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, daß wir die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen und auch die etwaigen weitergehenden, mit der Nachbesserung zusammenhängenden Kosten gemäß § 476a BGB tragen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für ersetzte Teile haften wir gleichfalls gemäß dieser Ziffer VIII., jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand.
hh) Ziffer X.2. entfällt.
3. Entgegenstehende Allgemeine Bedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
4. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I.1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Bedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
5. Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen der VOB, Teile A, B und C sowie die jeweils gültigen Regeln der Technik, soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen und vereinbart wurden. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Ausgabe.
II. Vertragsinhalt
1. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam.
2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
III. Preise
1. Die von uns angegebenen Warenpreise verstehen sich ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackung und Montage, soweit nichts anderes vereinbart wird.
2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
1. Angaben über Lieferungsfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Abnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Abnehmer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt.
3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden (§ 286 BGB) sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
5. Wenn zwischen uns und dem Kunden keine Vereinbarung über den Versand getroffen ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht verpflichtet sind, die günstigste Art der Versendung zu wählen.
6. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist,
a) sobald die Ware unser Werk bzw. Lager verläßt. Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
b) Bei Lieferung mit Errichtung geht die Gefahr am Tage der Übernahme über; soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart wurde, erfolgt der Gefahrenübergang nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird hierbei, daß der Probebetrieb sich unverzüglich an die betriebsbereite Errichtung anschließt. Falls der Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes nicht annimmt, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr über die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
c) Wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.
V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen
Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
A. Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
1. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres und des Besitzes unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern oder unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
4. Von uns gelieferte Teile, die ausgebaut und ersetzt werden, gehen mangels anderer Vereinbarung ohne besonderen Rechtsakt entschädigungslos in unser Eigentum über, ausgenommen hiervon sind Teile und Komponenten, die sachgemäß nach Umweltschutzbedingungen entsorgt werden müssen.
B. Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter A noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
1. Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluß der Einrichtung.
2. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
3. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
VI. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind 14 Tage ab Rechnungsdatum zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % zuzüglich Mehrwertsteuer, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber kann den Nachweis führen, daß ein geringerer als der Mindestschaden eingetreten ist, dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Zinssatzes vorbehalten. Reine Servicerechnungen sind nach Rechnungserhalt sofort netto Kasse fällig.
2. Bei Lieferung und Montage von Anlagen und Geräten sind einschließlich der ausgewiesenen, entsprechend anfallenden Mehrwertsteuerbeträge 50 % des veranschlagten Gerätewertes bei Montagebeginn, 25 % des Gerätewertes und die Montagekosten bei Fertigmeldung der Anlage durch den Errichter und der Rechnungsrestbetrag nach Übergabe an den Vertragspartner zu zahlen. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
4. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
5. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlung zu.
6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.
7. Tritt unser Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne daß wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 25 % des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, daß Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
8. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftiger oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
Entsprechendes gilt auch für den Fall der Verbindung und Vermischung hinsichtlich des Miteigentumsrechtes, das dann gegebenenfalls auf uns übergeht (§§ 847, 848 BGB).
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Auftraggeber.
VIII. Gewährleistung
1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir infolge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes nach folgenden Bestimmungen, wenn:
a) erkennbare Mängel binnen zwei Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten ab Abnahmezeitpunkt oder mangels Abnahme ab Versanddatum schriftlich angezeigt werden. Die Anzeige solcher Mängel hat unverzüglich zu erfolgen;
b) am gerügten Liefergegenstand Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und
c) unser Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und in angemessenem Verhältnis zum Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist. Zurückbehaltungen sind im übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht;
d) die Anlage nach den gültigen VDE-Bestimmungen für Gefahrenmeldeanlagen instand gehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.
e) Wir machen darauf aufmerksam, daß eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Gewährleistung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
f) Wir gewährleisten, daß der Programmträger bei der Übergabe an den Kunden keine Material- und Herstellungsfehler hat.
g) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Gewährleistung kann aus oben genannten Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen jeden Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung über die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.
Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der Hardware.
2. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir in der Weise Ersatz, daß wir innerhalb der Gewährleistungsfristen – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes die mangelhaften Teile kostenlos ersetzen, wobei der Kunde solche sonstigen Aufwendungen zu tragen hat, die in einem vernünftigen Verhältnis zu dem Wert der Kaufsache oder der Leistung stehen. Mängelrügen werden verursacht insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung. Bei verzögerter, verweigerter oder mißlungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Rücktritt, Wandlung und Minderung unberüht.
3. Die Gewährleistung beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
4. Das Recht unseres Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt sich in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, können unsere Vertragspartner und wir eine Verlängerungsfrist vereinbaren.
5. Zur Mängelbeseitigung hat unser Vertragspartner uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüssen entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7. Weitergehende Ansprüche unseres Vertragspartners gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
8. Die Ziffern 1 bis 7 gelten entsprechend für solche Ansprüche unseres Vertragspartners auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
IX. Haftung
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.
2. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
3. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Auftraggebers oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.
4. Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlaßt sind.
5. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls Rechte hieraus nicht abgeleitet werden können.
6. Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
7. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z. B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebensowenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für unsere Rechtsbeziehung gilt das Recht des Landes Deutschland.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.
XI. Datenspeicherung
Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
XII. Sonstiges
1. Die von uns zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Besteller verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Besteller zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
2. Alarmgaben mit privaten Fernsignaleinrichtungen über das öffentliche Fernsprechnetz bieten für die Hersteller der Verbindungen und die Übermittlung der Meldungen keine höhere als die dem Fernsprechdienst eigene Sicherheit. Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder sonstigen Behörden aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
3. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der üblichen Bestimmungen nicht berührt.
Stand 2017